Einleitung
Im Februar 2023 hat das Bundesverfassungsgericht neue Vorgaben für automatisierte Datenanalysen in der Polizeiarbeit erlassen. Nordrhein‑Westfalen hat daraufhin sein Polizeigesetz Novelliert, doch die hessische Datenschutzbeauftragte Bettina Gayk sieht erhebliche verfassungsrechtliche Defizite. Ihr jüngster Tätigkeitsbericht für das Jahr 2025 wirft ein grelles Licht auf die aktuelle Gesetzeslage, die den Einsatz von Palantir‑Software und ähnlichen KI‑Systemen erlaubt.
Die umstrittene Rechtslage
Der zentrale Paragraph (§ 23 Abs. 6) des neuen PolG NRW erweitert die polizeilichen Befugnisse deutlich. Neben dem klassischen Abgleich von Personen, Institutionen und Objekten dürfen nun auch „selbstständig arbeitende oder selbst‑lernende Systeme“ eingesetzt werden. Damit ist die Schwelle für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz praktisch gefallen – Police‑Daten aus Registern, Fahndungs‑ und Telekommunikationsdaten können künftig in großem Umfang automatisiert ausgewertet werden.
Palantir als Kerntechnologie
Der US‑Konzern Palantir liefert die zugrunde liegende Analyseplattform, die seit Jahren in verschiedenen Bundesländern zum Einsatz kommt. Innenminister Herbert Reul hat den Fünf‑Jahres‑Vertrag zwar erst bis Oktober 2026 verlängert, jedoch bleibt die Grundfrage, ob die vertraglichen Regelungen mit dem Grundsatz der Zweckbindung vereinbar sind. Kritiker bemängeln, dass die Software nicht nur Daten aggregiert, sondern darüber hinaus KI‑Modelle trainieren lässt – ein Schritt, der weit über die reine Ermittlungsunterstützung hinausgeht.
Datenschutzbeauftragte stellt Verfassungsbedenken fest
Bettina Gayk kritisiert in ihrem Bericht, dass die Landesregierung ihre fachlichen Einwände systematisch ignoriert habe. Trotz mehrfacher Interventionen wurden die Bedenken im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt. Stattdessen sei das Eingriffsgewicht der Analysebefugnisse im finalen Text sogar noch einmal erhöht worden, was das Risiko unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe erhöhe.
Grundsatz der Zweckbindung verletzt?
Der wichtigste verfassungsrechtliche Einwand betrifft die Zweckbindung: Polizeiliche Daten dürfen nur für klar definierte, legitime Ziele genutzt werden. Das neue Gesetz ermögliche jedoch eine nahezu unbeschränkte Kreuzverknüpfung verschiedenster Datenbestände, wodurch ein „ungezügelter" Datenhunger entsteht. Die Datenschutzbeauftragte warnt, dass diese Praxis nicht nur den Schutz der Privatsphäre, sondern auch das Vertrauen der Bevölkerung in staatliche Institutionen erodieren könnte.
Politische Reaktionen und mögliche Alternativen
Innenminister Reul hat bereits in einem Interview mit dem Merkur signalisiert, dass er alternative Anbieter prüfe. Derzeitige Vertragsverlängerung mit Palantir sei lediglich eine Übergangslösung, bis ein geeigneter Ersatz gefunden werde. Gleichzeitig fordert der Landtagspräsident André Kuper mehr Transparenz und eine stärkere Einbindung von Experten, um zu verhindern, dass zukünftige Gesetzesänderungen im Eilverfahren verabschiedet werden.
Ausblick
Der Streit um das PolG NRW dürfte nicht schnell beendet sein. Die Landesregierung steht vor der Herausforderung, die gesetzlichen Vorgaben mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen. Gleichzeitig muss sie die technische Leistungsfähigkeit gewährleisten, ohne die Grundrechte zu unterminieren. Beobachter sehen in der anhaltenden Kontroverse ein Warnsignal für andere Bundesländer, die ähnliche Systeme einführen wollen.