Einleitung
Öffentlichkeitsfahndungen gelten in Deutschland als ein stark reguliertes Instrument der Strafverfolgung. Dennoch zeigen aktuelle Fälle, dass Polizeibehörden das Verfahren auch bei Bagatelldelikten einsetzen – etwa bei einem Diebstahl von Pokémon‑Karten im Wert von weniger als zehn Euro. Solche Praxis wirft Fragen nach dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung und nach der Einhaltung verfassungsrechtlicher Vorgaben auf.
Rechtlicher Rahmen
Der Kern der gesetzlichen Bestimmungen befindet sich in den §§ 131b‑131c der Strafprozessordnung (StPO). Sie legen fest, dass eine öffentliche Fahndung nur dann zulässig ist, wenn die Straftat von erheblicher Bedeutung ist und andere Aufklärungsmaßnahmen „wesentlich erschwert oder kaum erfolgversprechend“ wären. Diese Voraussetzungen müssen stets im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, der im Grundgesetz in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 verankert ist.
§ 131b StPO und die Verhältnismäßigkeit
Der Paragraph betont ausdrücklich, dass die Veröffentlichung von Bildmaterial eines Verdächtigen nur dann erfolgen darf, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung besteht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert diesen Standard: Die Tat muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden, den Rechtsfrieden empfindlich stören und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung merklich beeinträchtigen.
Was bedeutet „erhebliche Bedeutung“?
Der Begriff wird nicht nach dem materiellen Wert der Tat, sondern nach ihrer gesellschaftlichen Tragweite beurteilt. Ein Diebstahl von Spielkarten im Kleinwertbereich erfüllt diese Schwelle nicht, während schwere Körperverletzungen, Raubüberfälle oder digitale Angriffe auf kritische Infrastrukturen eindeutig darunter fallen.
Praxisbeispiele und Problemfelder
Im November 2025 veröffentlichte die Boulevardzeitung B.Z. ein Fahndungsplakat, das einen jungen Mann wegen des Entwöhnens einer Pokémon‑Mini‑Tin‑Box zeigte. Ähnliche Fälle aus Magdeburg 2025 illustrieren, wie schnell ein harmloser Finder einer vermeintlich gestohlenen Geldbörse zum Opfer einer öffentlichen Beschuldigung werden kann. Obwohl die tatsächliche Situation bereits geklärt war, blieben die veröffentlichten Fotos dauerhaft im Netz und beeinträchtigten den Ruf der Betroffenen nachhaltig.
Diese Praxis verdeutlicht ein strukturelles Problem: Die formellen Hürden der §§ 131b/131c werden in der Realität häufig umgangen, weil die administrativen Prozesse schnell und medienwirksam erscheinen. Gleichzeitig fehlt eine konsequente Kontrolle seitens der Justiz, die sicherstellen könnte, dass nur wirklich schwere Fälle in den öffentlichen Raum gelangen.
Kritik und Reformbedarf
Rechtswissenschaftlerin Athena Möller weist im Grundrechte‑Report 2026 darauf hin, dass trotz guter Vorschläge zur Anpassung der Gesetzeslage kaum Fortschritte erzielt wurden. Sie fordert eine klare Abgrenzung zwischen schwerwiegenden Delikten und Bagatellen sowie eine strengere Prüfung der Verhältnismäßigkeit durch unabhängige Gerichte.
Ein möglicher Weg zur Verbesserung bestünde darin, die Schwelle für „erhebliche Bedeutung“ nach oben zu korrigieren und gleichzeitig transparente Nachweisverfahren für das Scheitern alternativer Ermittlungsmethoden einzuführen. Darüber hinaus sollten gelöschte Bilder, die sich bereits im Internet verbreitet haben, nach nachweislicher Entlastung der Verdächtigen rasch und vollständig entfernt werden, um dauerhafte Rufschädigungen zu verhindern.
Nur durch diese kombinierten Maßnahmen kann gewährleistet werden, dass öffentliche Fahndungen ihrem eigentlichen Zweck dienen – nämlich der Aufklärung schwerer Verbrechen – ohne unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte zu ermöglichen.
Source: https://netzpolitik.org/2026/oeffentlichkeitsfahndungen-wanted-dead-or-alive/